Satzung des Vereins Hilfe für das verlassene Kind e.V.

Satzung des Vereins Hilfe für das verlassene Kind e.V.

nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 30.05.1984

geändert nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 01.10.1996

geändert nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 08.09.1999

geändert nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 16.10.2002

geändert nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung am 20.07.2009

geändert nach dem Beschluss des
Vorstandes am 17.10.2016
(Satzungsänderung gemäß § 14, Abs.4 der Satzung)

Hilfe für das verlassene KIND e.V. ist unter der Nummer VR 3616
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen „Hilfe für das verlassene KIND e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 36341 Lauterbach 1.

§ 2
Eintragung im Vereinsregister
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 3
Zweck des Vereins

  1.  Zwecke des Vereins sind
    1. die Förderung der Jugendhilfe
    2. die Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung
    3. die Förderung des Wohlfahrtswesens
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Hilfen zur Erziehung, Beratung und nachfolgende Betreuung von verlassenen, verwahrlosten,
      von Verwahrlosung bedrohten, seelisch und sozial hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen
      und jungen Erwachsenen. Dazu sind entsprechende Einrichtungen zu schaffen, zu unterhalten
      und weiterzuentwickeln. Grundlage der Hilfe bilden SGB VIII, SGB II, SGB III,
      SGB IX und SGB XII.
    2. die Betreuung und Förderung alleinerziehender Mütter mit Kind und die Ermöglichung
      beruflicher Qualifizierung für Jugendliche und junge Erwachsene durch eigene berufsbildende
      und berufsfördernde Angebote.
    3. Der Verein soll bei seinen Maßnahmen eng mit den zuständigen Stellen des Landes, des
      Kreises, der Gemeinden und kirchlichen Stellen zusammenarbeiten. Außerdem soll der
      Verein auch mit den Bildungs- und Ausbildungsstätten der hilfebedürftigen Kinder und Jugendlichen
      stets in Verbindung stehen.
    4. Die Hilfeleistungen werden nicht abhängig gemacht von Staatszugehörigkeit, Herkunft,
      Geschlecht und Konfessionszugehörigkeit der Hilfebedürftigen.
  3. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke überwiegend selbst. Er kann jedoch auch zur
    Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke andere gemeinnützige Körperschaften mit gleicher
    Zielsetzung finanziell, materiell oder ideel unterstützen, sich an anderen gemeinnützigen
    Körperschaften mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung beteiligen und Stiftungen errichten.

§ 4
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
    des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verein darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
    fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  4. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Zwecke Zweckbetriebe unterhalten und steuerpflichtige
    wirtschaftliche Geschäftsbetriebe durchführen, soweit diese nicht der Gesamttätigkeit des Vereins
    das Gepräge geben.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Aufnahmeantrag ist
    schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche
    Bestätigung.
  2. Bei Schädigung des Vereinsinteresses kann ein Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen. Der Ausschluß
    wird durch den Vorstand beschlossen und ausgesprochen.
  3. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Über deren Erhebung und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Von einer Kündigungsfrist
    wird abgesehen.

§ 6
Verwaltung

  1. Die Verwaltung des Vereins und seiner Einrichtungen ist zentral durchzuführen. Zum Leiter der
    Verwaltung wird vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt, der auch dem Vorstand angehören
    kann. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden in einem Arbeitsvertrag festgesetzt
    und von Vorstand und Geschäftsführer unterzeichnet.

§ 7
Finanzen

  1. Die Mittel zur Erreichung seiner Zwecke erhält der Verein durch die Beiträge seiner Mitglieder, Zuschüsse
    des Staates, des Kreises, der Gemeinde, durch Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen.
  2. Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch den Geschäftsführer. Dieser hat eine ordentliche, nach kaufmännischen
    Grundsätzen zu führende Buchhaltung einzurichten und zu unterhalten, einen monatlichen
    Status dem Vorstand vorzulegen und eine jährliche Rechnungslegung mit Vermögensübersicht,
    Aufwands- und Ertragsrechnung durch einen Steuerbevollmächtigten erstellen zu lassen. Die jährliche
    Ertragsrechnung ist den Vorstandsmitgliedern in je einem Exemplar zuzustellen. Der Geschäftsführer
    ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Über die Verwendung
    der Mittel entscheidet der Vorstand.
  3. Die Jahresrechnung ist zu prüfen, das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
    aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
    des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
    Sacheinlagen zurück.

§ 8
Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9
Organe des Vereins

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. die Beiräte
  3. die Mitgliederversammlung
  4. das Aufsichtsgremium

§ 10
Vorstand

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden – jeweils gemeinsam
    mit einem weiterenVorstandsmitglied – vertreten.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  3. a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) 5 BeisitzerInnen
  4. Die unter a) – c) genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
    Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf dieser Frist aus, muß sich der Vorstand selbst ergänzen,
    wenn durch dieses Ausscheiden die Zahl der Stimmberechtigten Vorstandsmitglieder weniger als
    7 beträgt. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die
    Beschlußfähigkeit erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des/der Vorsitzenden. Von den jeweiligen Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von
    dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
  6. Zur fachlichen Beratung des geschäftsführenden Vorstandes können Beiräte gebildet werden, die
    nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein müssen. Zu Mitgliedern eines Beirates können Vertreter
    einer Behörde, einer Organisation oder fachlich geeignete Persönlichkeiten durch den Vorstand
    ernannt werden. Die Vertreter des Landes Hessen (Landesjugendamt), der Städte und Gemeinden,
    in denen sich Einrichtungen befinden, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Hessen können an
    den Sitzungen der Beiräte, deren Tagesordnung ihnen mitzuteilen ist, jederzeit teilnehmen.

§ 11
Aufsichtsgremium

  1. Das Aufsichtsgremium überwacht die Arbeit von Vorstand und Geschäftsführung zwischen den
    Mitgliederversammlungen
  2. Es wird von der Mitgliederversammlung gewählt und berichtet dieser.
  3. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums, die von der Mitgliederversammlung
    zu beschließen ist.
  4. Die Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder, der ehrenamtlichen Mitglieder des Aufsichtsgremiums,
    des Vereinsgeschäftsführers und ihrer Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht für
    a) Schäden aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit
    b) Schäden sonstiger Art, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins sind vom Vorstand mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres
    unter Beifügung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Der/die 1.Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
    Über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der
    Protokollführer/in zu unterschreiben.
  3. Die Einladung muß mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Mitglieder
    ergehen.
  4. Ein Mitglied kann sich durch schriftlicheVollmacht durch ein anderes, namentlich zu benennendes
    Mitglied vollwertig stimmrechtlich vertreten lassen. Die Einzelvollmacht muß bei der Mitgliederversammlung
    vorliegen.

§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl des Aufsichtsgremiums
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der jährlichen Rechnungslegung
  4. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Vorstandes
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes
  6. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
  7. Aufnahme von langfristigen Darlehen
  8. Auflösung des Vereins

§ 14
Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einschließlich
    des Vorstandes anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine erneute Versammlung
    einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Bei Abstimmung
    genügt einfache Stimmenmehrheit.
  2. Bei der Beschlußfähigkeit über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf
    es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz in § 33 BGB keine anderen
    Mehrheiten vorsieht (z.B. Zweckänderung).
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies von mindestens
    einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
  4. Satzungsänderungen, die von der Gerichts- oder Finanzbehörde verlangt werden, führt der Vorstand
    durch.

§ 15
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e.V., Frankfurt a.M. zu,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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