Satzung des Vereins Hilfe für das verlassene Kind e.V.

nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 30.05.1984

geändert nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 01.10.1996

geändert nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 08.09.1999

geändert nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 16.10.2002

geändert nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung am 20.07.2009

geändert nach dem Beschluss des
Vorstandes am 17.10.2016
(Satzungsänderung gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung)

geändert nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung am 25.09.2023


Hilfe für das verlassene KIND e.V. ist unter der Nummer VR 3616
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein hat den Namen „Hilfe für das verlassene KIND e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 36341 Lauterbach 1.

§ 2
Eintragung im Vereinsregister

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 3
Zweck des Vereins

  1.  1) Zwecke des Vereins sind

    1. die Förderung der Jugendhilfe
    2. die Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung
    3. die Förderung des Wohlfahrtswesens

  2. 2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    1. Hilfen zur Erziehung und Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien (Klientel). Dazu sind entsprechende Einrichtungen zu schaffen, zu unterhalten und weiterzuentwickeln. Grundlage der Hilfen bilden das SGB VIII, SGB II, SGB III, SGB IX, und SGB XII.
    2. Betreuung und Förderung Alleinerziehender mit Kind und die Förderung beruflicher Qualifizierung für Jugendliche und junge Erwachsene.
    3. Der Verein soll bei seinen Maßnahmen eng mit den zuständigen Stellen des Landes, des Kreises und der Gemeinden zusammenarbeiten. Außerdem soll der Verein auch mit den Bildungs- und Ausbildungsstätten der hilfebedürftigen Kinder und Jugendlichen stets in Verbindung stehen.
    4. Die Hilfeleistungen werden nicht abhängig gemacht von Staatszugehörigkeit, Herkunft, Geschlecht und Konfessionszugehörigkeit der Hilfebedürftigen.

  3. 3) Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke überwiegend selbst. Er kann jedoch auch zu deren Verwirklichung andere gemeinnützige Körperschaften mit gleicher Zielsetzung finanziell, materiell oder ideell unterstützen, sich an anderen gemeinnützigen Körperschaften mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung beteiligen und Stiftungen errichten.

§ 4
Gemeinnützigkeit

  1. 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. 2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. 3) Der Verein darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

  4. 4) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Zwecke Zweckbetriebe unterhalten und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe durchführen, soweit diese nicht der Gesamttätigkeit des Vereins das Gepräge geben.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. 1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Bestätigung.

  2. 2) Bei Schädigung des Vereinsinteresses kann ein Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und ausgesprochen.

  3. 3) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Über deren Erhebung und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. 4) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Von einer Kündigungsfrist wird abgesehen.

§ 6
Verwaltung

  1. 1) Die Verwaltung des Vereins und seiner Einrichtungen ist zentral durchzuführen.

  2. 2) Die Leitung der Einrichtung wird auf die Geschäftsführung übertragen. Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführer*innen. Die Rechte und die Pflichten der Geschäftsführer*innen sind in den jeweiligen Stellenbeschreibungen festgelegt. Die Arbeitsverträge der Geschäftsführer*innen werden vom Vorstand unterzeichnet.

§ 7
Finanzen

  1. 1) Die Mittel zur Erreichung seiner Zwecke erhält der Verein durch die Leistungsentgelte von Gebietskörperschaften, anderen öffentlichen Stellen, den Beiträgen seiner Mitglieder, Zuschüsse des Staates, des Kreises, der Gemeinde, durch Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen.

  2. 2) Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch die Geschäftsführung. Diese hat eine ordentliche, nach kaufmännischen Grundsätzen zu führende Buchhaltung einzurichten und zu unterhalten, einen monatlichen Status dem Vorstand vorzulegen und eine jährliche Rechnungslegung mit Vermögensübersicht, Aufwands- und Ertragsrechnung durch eine/n Steuerberater*in erstellen zu lassen. Die jährliche Ertragsrechnung ist den Vorstandsmitgliedern in je einem Exemplar zuzustellen. Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

  3. 3) Die Jahresrechnung ist zu prüfen, das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  4. 4) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 8
Geschäftsjahr

  1. 1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9
Organe des Vereins

  1. 1) der geschäftsführende Vorstand

  2. 2) die Mitgliederversammlung

  3. 3) das Aufsichtsgremium

§ 10
Vorstand

  1. 1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n – jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

  2. 2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) 5 Beisitzer*innen.

  3. 3) Die unter a) – c) genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser Frist aus, muss sich der Vorstand selbst ergänzen, wenn durch dieses Ausscheiden die Zahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder weniger als 5 beträgt. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

  4. 4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Von den jeweiligen Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben ist.

  5. 5) Die Beschlussfassung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn dazu mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären auf Form und Fristen zu verzichten. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

  6. 6) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen Dritter, insbesondere des Registergerichtes oder des Finanzamtes, Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, solche Änderungen mit satzungsändernder Mehrheit außer Kraft zu setzen.

  7. 7) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre ehrenamtliche Mitarbeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, die dem geltenden Vereinsrecht entspricht.

  8. 8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11
Aufsichtsgremium

  1. 1) Das Aufsichtsgremium überwacht die Arbeit von Vorstand und Geschäftsführung zwischen den Mitgliederversammlungen.

  2. 2) Es wird von der Mitgliederversammlung gewählt und berichtet dieser.

  3. 3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

  4. 4) Die Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder, der ehrenamtlichen Mitglieder des Aufsichtsgremiums, der Vereinsgeschäftsführung und ihrer Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
    a) Schäden aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit
    b) Schäden sonstiger Art, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. 1) Die Mitglieder des Vereins sind vom Vorstand mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres unter Beifügung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung einzuberufen.

  2. 2) Der/die 1.Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.

  3. 3) Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform an die Mitglieder ergehen.

  4. 4) Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes namentlich zu benennendes Mitglied vollwertig stimmrechtlich vertreten lassen. Die Einzelvollmacht muss bei der Mitgliederversammlung vorliegen.

  5. 5) Mitgliedersammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Weg zulässig. Hierzu ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen.

§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. 1) Wahl des Vorstandes

  2. 2) Wahl des Aufsichtsgremiums

  3. 3) Entgegennahme des Jahresberichtes und der jährlichen Rechnungslegung

  4. 4) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Vorstandes

  5. 5) Genehmigung des Haushaltsplanes

  6. 6) Auswahl und Beauftragung der Prüfung des Jahresabschlusses des Vereins

  7. 7) Aufnahme von langfristigen Darlehen

  8. 8) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken

  9. 9) Wahl des Stiftungsrates der „Kirschberg Stiftung“

  10. 10) Wahl der Kassenprüfung der „Kirschberg Stiftung“ für das folgende Wirtschaftsjahr

  11. 11) Veränderung der Trägerstruktur

  12. 12) Auflösung des Vereins

§ 14
Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. 1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einschließlich des Vorstandes anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei Abstimmung genügt einfache Stimmenmehrheit.

  2. 2) Bei der Beschlussfähigkeit über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz in § 33 BGB keine anderen Mehrheiten vorsieht (z.B. Zweckänderung).

  3. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

  4. 4) Satzungsänderungen, die von der Gerichts- oder Finanzbehörde verlangt werden, führt der Vorstand durch

§ 15
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e.V., Frankfurt a.M. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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